Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Inhärentes und weitergeleitetes CO2
§ 17.
(1) Inhärentes CO2, das als Teil eines Brennstoffs (zB Gichtgas, Koksofengas oder Erdgas) in eine emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet wird, wird in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen.
(2) Zur Bilanzierung von weitergeleitetem CO2, das ist CO2, das nicht aus einer Anlage freigesetzt, sondern als Reinsubstanz in Produkten oder als Einsatzmaterial verwendet bzw. gebunden wird, oder an eine andere Anlage oder an Dritte weitergeleitet wird, kann die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG genehmigen, dass das weitergeleitete CO2 von den Gesamtemissionen der Anlage subtrahiert wird, sofern diese Subtraktion auch in der nationalen Treibhausgasinventur durchgeführt wird. Der Nachweis der Berücksichtigung in der nationalen Treibhausgasinventur und somit der Art der Berücksichtigung im Rahmen des EZG ist im Rahmen eines Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 7 EZG bezüglich des weitergeleiteten CO2 zu erbringen. Auf Konsistenz mit der Zuteilung ist zu achten.
(3) Wird weitergeleitetes CO2 von den Gesamtemissionen gemäß Abs. 2 subtrahiert, so ist die Masse des jährlich weitergeleiteten CO2 mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1,5 v.H. zu bestimmen, und zwar entweder direkt anhand von Volumen- und Massenstrommessgeräten oder durch Wiegen oder indirekt aus der Masse des jeweiligen Produktes, in dem CO2 gebunden wird. In den übrigen Fällen ist die weitergeleitete CO2-Menge durch ein geeignetes Schätzverfahren zu bestimmen.
(4) In Fällen, in denen ein Teil des weitergeleiteten CO2 aus Biomasse generiert wurde, subtrahiert der Inhaber nur den Teil der Masse des weitergeleiteten CO2, der aus fossilen Brennstoffen und Materialien stammt, die bei unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Bei den Zuordnungsmethoden muss es sich um konservative Methoden handeln.
(5) Inhärentes CO2, das als Teil eines Brennstoffs an eine andere Anlage weitergeleitet wird, sowie weitergeleitetes CO2 gemäß Abs. 2 sind als Zusatzinformation in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG anzugeben.
(6) Sofern die Emissionen einer Anlage durch Messung gemäß § 9 bestimmt werden, sind jedenfalls die CO2-Gesamtemissionen vor der Weiterleitung von CO2 an eine andere Anlage oder an Dritte zu bestimmen. Abs. 2 ist anzuwenden.
Schlagworte
Volumenmessgerät, Volumenstrommessgerät
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40122165
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