§ 17 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

§ 17

(1) § 17.(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 378/1994)

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:

  1. 1. die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
  2. 2. die Anbringung zweck- oder standeswidriger Praxisschilder und Verwendung von zweck- oder standeswidrigen Briefköpfen;
  3. 3. das Aufsuchen von Tierhaltern zum Zwecke des Anbietens tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Dem Tierarzt ist es verboten, für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen.

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