§ 17 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 476/1995

§ 17.

(1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.

(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:

  1. 1. jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;
  2. 2. jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
  3. 3. jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;
  4. 4. die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
  5. 5. für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
  6. 6. das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 476/1995

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12138268

alte Dokumentnummer

N8199530067L

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