§ 17 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Überwachung von Strahlenbetrieben, Untersagung

des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17

(1) § 17.Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 sind von der Bewilligungsbehörde, in Fragen des Dienstnehmerschutzes im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten von der Behörde zu überprüfen.

(2) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(3) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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