Überprüfung des Umgangs mit Strahlenquellen
§ 17.
(1) Behördlich zu überprüfen sind
- 1. der Betrieb von gemäß §§ 6 oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
- 2. der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und
- 3. die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.
- Die Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Z 3 von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.
(1a) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:
- 1. einmal pro Jahr bei
- a) Forschungsreaktoren,
- b) Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,
- c) hoch radioaktiven Strahlenquellen,
- d) Teilchenbeschleunigern,
- e) Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und
- f) nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie,
- 2. alle vier Jahre bei
- a) zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen,
- b) veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und
- c) gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,
- 3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.
(3) Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Abs. 1a Z 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,
- 1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,
- 2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,
- 3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und
- 4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.
(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40151402
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