§ 17 SNG

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2025

Abs. 3a und 3b: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11

Berichte über den Verfassungsschutz

§ 17.

(1) Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.

(1a) Darüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.

(3) Über den Stand der Ausbildung nach § 2 Abs. 3, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 5, Vorgehen nach § 6 Abs. 4 Z 1, Ermächtigungen nach § 6 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 sowie die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.

(3a) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9 innerhalb eines Kalenderjahres 30 übersteigt.

(3b) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss

  1. 1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 über dessen Anschaffungskosten sowie die standardisierende Leistungsbeschreibung und
  2. 2. anschließend jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres über die innerhalb des vergangenen Kalenderjahres angefallenen Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9
  1. zu berichten.

(4) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 15 Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271589

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