§ 17 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 17.

(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118425

alte Dokumentnummer

N7196212058Y

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