§ 17 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Abs. 1: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 17.

(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126490

alte Dokumentnummer

N7199660336J

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