Nachweis der Pensionskasse, dass das Risikomanagement dieser Verordnung entspricht
§ 17.
(1) Den Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, hat die Pensionskasse der FMA pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Vorlage eines den Anforderungen der Verordnung entsprechenden Risikomanagement-Handbuchs zu erbringen.
(2) Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die FMA nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage Einwände gegen das vorgelegte Risikomanagement-Handbuch erhebt.
(3) Die Pensionskasse hat der FMA jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres allfällige Änderungen des Risikomanagement-Handbuchs anzuzeigen und eine Erklärung zu den Änderungen des Risikomanagementprozesses, insbesondere der verwendeten Risikomodelle, vorzulegen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40081806
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