§ 17 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2015

Nachweis der Pensionskasse, dass das Risikomanagement dieser Verordnung entspricht

§ 17.

(1) Den Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, hat die Pensionskasse der FMA pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Vorlage eines den Anforderungen der Verordnung entsprechenden Risikomanagement-Handbuchs zu erbringen.

(2) Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die FMA nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage Einwände gegen das vorgelegte Risikomanagement-Handbuch erhebt.

(3) Die Pensionskasse hat der FMA jährlich innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres allfällige Änderungen des Risikomanagement-Handbuchs anzuzeigen und eine Erklärung zu den Änderungen des Risikomanagementprozesses, insbesondere der verwendeten Risikomodelle, vorzulegen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170823

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