Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17.
(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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