Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17.
(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR40151931
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