Entscheidungspflicht
§ 17.
(1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, eintritt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.
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