Entscheidungspflicht
§ 17.
(1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, eintritt.
(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.
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