§ 17 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 17

Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel erfolgt durch die aus dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen.

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