Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 17
Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel erfolgt durch die aus dem Verkauf von kontrahierungspflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen.
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