§ 17 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 17.

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013914

alte Dokumentnummer

N1199221852J

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