§ 17 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 17.

(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 für die jeweiligen Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40116248

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)