§ 17
(1) § 17.Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
- 1. einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
- 2. den(der) medizinisch-technischen Leiter(in),
- 3. dem(der) Direktor(in),
- 4. einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
- 5. einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
(3) Studierende an den medizinisch-technischen Akademien, die sich während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu Folge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Akademie auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder groben Verstößen gegen die Akademieordnung vorzugehen. Der Ausschluß hat durch Bescheid der gemäß § 27 Abs. 2 bestellten Kommission zu erfolgen. Gegen den Bescheid steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
(4) Die gesundheitliche Eignung der Studierenden ist während der Ausbildungszeit durch jährlich durchzuführende Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.
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