§ 17.
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
- 1. einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
- 2. dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),
- 3. dem(der) Direktor(in),
- 4. einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
- 5. einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
(3) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)
Schlagworte
Direktorin, Vertreterin, Aufnahmewerber, Leiterin
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR12139608
alte Dokumentnummer
N8199656260J
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