§ 17 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.1989

Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für Stickstoffoxide (NOx)

§ 17.

(1) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 0,5 MW bis 3 MW sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:

  1. 1. Verwendung von NOx-armen Brennern;
  2. 2. Wirbelschichtverfahren;
  3. 3. Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
  4. 4. Stufenverbrennung.

(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 3 MW für konventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten für die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO2):

1. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 50 MW

a) für Kohle ........................................ 500 mg/m3

b) für Heizöl extra leicht .......................... 250 mg/m3

c) für Heizöl leicht, mittel und schwer ............. 450 mg/m3

d) für gasförmige Brennstoffe ....................... 200 mg/m3

2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW

bis 150 MW

a) für Kohle ........................................ 400 mg/m3

b) für flüssige Brennstoffe ......................... 300 mg/m3

c) für gasförmige Brennstoffe ....................... 150 mg/m3

3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 150 MW

bis 300 MW

a) für Kohle ........................................ 300 mg/m3

b) für flüssige Brennstoffe ......................... 200 mg/m3

c) für gasförmige Brennstoffe ....................... 100 mg/m3

4. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 300 MW

a) für Kohle bei Rost- oder Staubfeuerung ........... 200 mg/m3

b) für Kohle bei Wirbelschichtfeuerung .............. 250 mg/m3

c) für flüssige Brennstoffe ......................... 150 mg/m3

d) für gasförmige Brennstoffe ....................... 100 mg/m3

Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffemission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser Grenzwert ist auf die im Abs. 2 angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas zu beziehen.

(4) Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen beheizt werden (Abhitzekessel), dürfen die NOx-Emissionen 300 mg/m3, bezogen auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.

Schlagworte

Rostfeuerung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134681

alte Dokumentnummer

N8198910677X

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