§ 17 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen

§ 17.

Für NO tief x-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,35 MW gelten folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO tief 2):

1. Bei festen Brennstoffen

a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 10 MW ................................... 400 mg/m3

b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 50 MW .................................. 200 mg/m3

2. Bei Heizöl extra leicht ........................ 150 mg/m3

Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch

gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren

Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/m3 pro 1 mg

Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

3. Bei Heizöl leicht

a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 10 MW ................................... 450 mg/m3,

ab 1. Jänner 1996 ........................... 400 mg/m3

b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 50 MW .................................. 100 mg/m3

4. Bei Heizöl mittel und schwer

a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 10 MW ................................... 450 mg/m3

b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3

c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 50 MW .................................. 100 mg/m3

5. Bei gasförmigen Brennstoffen

a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 3 MW .................................... 125 mg/m3

b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 3 MW ................................... 100 mg/m3.

Die Grenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Schlagworte

Rostfeuerung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137934

alte Dokumentnummer

N8199441349J

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