Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 17.
Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 bis 3) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu ermitteln und zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
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