§ 17 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 17.

Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu ermitteln und zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40028680

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