3. Unterabschnitt – Gerichtsvollzieher/innendienst
Ausbildungslehrgang für den Gerichtsvollzieher/innendienst
§ 17.
(1) Die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst (v4) gliedert sich in zwei – etwa gleich lange – Lehrgangsteile, zwischen denen die praktische Verwendung (Abs. 4) zu absolvieren ist.
(2) Das Ende des zweiten Lehrgangsteils bildet ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen vor der kommissionellen Prüfung.
(3) Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.
(4) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher/innendienst zurückzulegen; vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts zurückgelegte Dienstzeiten können von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 60 Arbeitstagen eingerechnet werden.
(5) Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.
(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
- 1. Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Kanzleidienst) nach der vorliegenden Verordnung; oder
- 2. Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oder
- 3. Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
- 4. ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
- 5. Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.
(7) Im Ausbildungslehrgang sind die in derAnlage 3 angeführten Gegenstände – soweit sie für den Gerichtsvollzieher/innendienst von Bedeutung sind – im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.
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