§ 17 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

3. Unterabschnitt – Gerichtsvollzieher/innendienst

Ausbildungslehrgang für den Gerichtsvollzieher/innendienst

§ 17.

(1) Aufbau und Einteilung der Lehrgänge sind nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und didaktischen Erfordernisse vorzunehmen, wobei sowohl eine Gliederung in zwei oder mehrere Lehrgangsteile als auch eine geblockte oder modulare Abwicklung zulässig sind.

(2) Am Ende des Lehrgangs ist, noch vor der kommissionellen Prüfung, ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen abzuhalten.

(3) Im Rahmen der konkreten Lehrgangsgliederung und –einteilung (Abs. 2) ist auch auf die jeweils zu absolvierende praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Sie kann vor Beginn des Ausbildungslehrgangs, aber auch geteilt (zwischen Lehrgangsteilen oder vor oder nach dem Lehrgang) zurückgelegt werden; sie ist spätestens vor Antritt zur kommissionellen Prüfung abzuschließen.

(4) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (§ 18) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.

(5) Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene

  1. 1. Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Kanzleidienst) nach der vorliegenden Verordnung; oder
  2. 2. Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oder
  3. 3. Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
  4. 4. ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder
  5. 5. Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.

(7) Im Ausbildungslehrgang sind die in derAnlage 3 angeführten Gegenstände entsprechend den Ausbildungszielen im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen möglichst praxisbezogen und soweit sie für den Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst von Bedeutung sind zu unterrichten. Unabhängig von der jeweiligen Gliederung ist jeweils die Summe der Ausbildungsstunden maßgeblich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014

Schlagworte

Gerichtsvollzieherdienst, Gerichtsvollzieherinnendienst

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40166581

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