§ 17 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Freistellung durch Verordnung

§ 17

(1) § 17.Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages, durch Verordnung

  1. 1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und
  2. 2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur

  1. 1. die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
  2. 2. die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,
  3. 3. die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
  4. 4. die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,
  5. 5. die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder
  6. 6. die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)

    zum Gegenstand haben.

(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf

  1. 1. Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2, die die Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen dadurch beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen),
  2. 2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und
  3. 3. Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

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