1. Freistellungsverordnung: BGBl. Nr. 185/1989. 2. Zu Abs. 2 Z 3: Berechnung der Marktanteile: § 2.
Freistellung durch Verordnung
§ 17
(1) § 17.Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung
- 1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und
- 2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.
(1a) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Abs. 2a enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur
- 1. die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
- 2. die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,
- 3. die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
- 4. die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,
- 5. die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder
- 6. die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)
zum Gegenstand haben.
(2a) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf die Abstimmung der Erzeugung und des Absatzes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen forstwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, sofern dadurch keine Bindung hinsichtlich der Preise bewirkt wird.
(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf
- 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)
- 2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und
- 3. Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).
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