D. Fenster
§ 17.
(1) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Füllgas zur Herstellung von Fenstern ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(2) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von solchen Fenstern, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund des Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Fenster, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 1. Jänner 2004 abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40087917
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