Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
D. Fenster
§ 17.
(1) Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Füllgas zur Herstellung von Fenstern ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(2) Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Fenstern, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund des Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Fenster, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 1. Jänner 2004 abgegeben werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40205075
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