2. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Erdgasunternehmen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Pflichten der Netzbetreiber
§ 17
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet,
- 1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach dem Stand der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
- 2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
- 3. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben und zu erhalten, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
- 4. dem Betreiber von anderen Anlagen, die mit seinen eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern,
um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den
koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
- 5. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß §8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
- 6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
- 7. Netzzugangsberechtigten nach Maßgabe der ihnen zustehenden Rechte den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den veröffentlichten Netztarifen zu gewähren;
- 8. Erzeuger von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen.
(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nicht unterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen. Insofern sich diese Erdgashändler bei der Ausübung ihrer Tätigkeit elektronischer Medien bedienen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Regelungen zum Schutz der Konsumenten erlassen.
(3) Zur Sicherstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen umschrieben werden, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen einzuhalten sind. Diese Verordnungen können weiters nähere Bestimmungen insbesondere über die Erstellung von Sicherheitsberichten und Sicherheitsanalysen, die Anforderungen an Pläne zur Störfallvermeidung, -begrenzung und -beseitigung zum Inhalt haben. Insoweit diese Verordnungen die in Abs. 1 Z 3 enthaltenen Verpflichtungen näher umschreiben, ist zur Erlassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. In dieser Verordnung können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Insbesondere können in solchen Verordnungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Republik Österreich darstellen.
(4) Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Abs. 1 Z 7 bestimmt sich nach § 42.
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