3. Hauptstück
Rechte und Pflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten 1. Unterabschnitt Netzzugang für inländische Kunden Gewährung des Netzzugangs
§ 17
(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Netzzugangsbegehren für sonstige Transporte, soweit nicht von § 31e erfasst, sind beim Regelzonenführer zu stellen, der diese an die betroffenen Netzbetreiber weiter zu leiten hat. Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (§ 24 Abs. 1 Z 8, § 31a Abs. 2 Z 6) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.
(2) Bei grenzüberschreitenden Transporten gemäß § 6 Z 17 finden die Vorschriften der §§ 31d bis 31h Anwendung.
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