Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 17.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.
(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.
Schlagworte
Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002086
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