Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 17.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2005)
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40069420
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)