§ 17 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Prüfungsfahrzeuge

§ 17.

(1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.

(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Fahrzeuge der Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen. Bis zum 1. Juli 1999 ist für Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D § 63a Abs. 1 KDV, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 78/1998 nicht anzuwenden.

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