Prüfungsfahrzeuge - Übergangsbestimmungen
§ 17.
(1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.
(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Fahrzeuge der Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen. Bis zum 1. Juli 1999 ist für Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D § 63a Abs. 1 KDV, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 78/1998 nicht anzuwenden.
(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.
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