§ 17 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

5. ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 17.

(1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.

(2) Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die in § 6 Abs. 4 angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4) Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12127845

alte Dokumentnummer

N7199852191L

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