5. ABSCHNITT Verfahrensvorschriften
§ 17.
(1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.
(2) Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die in § 6 Abs. 4 angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(4) Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991, Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40029207
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