§ 17 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verwendungsspezifische Leistungstests

§ 17.

(1) Soweit dies zur Eignungsfeststellung von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen erforderlich ist, können in Ergänzung der in § 3 Abs. 1 angeführten Tests weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen fachlichen Fertigkeit.

(2) Die Erstellung und Durchführung dieser Tests obliegt dem Bundesminister für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2357 und 8 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144019

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