Verwendungsspezifische Leistungstests
§ 17.
(1) Soweit dies zur Eignungsfeststellung von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen erforderlich ist, können in Ergänzung der in § 3 Abs. 1 angeführten Tests weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen fachlichen Fertigkeit.
(2) Die Erstellung und Durchführung dieser Tests obliegt dem Bundesminister für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.
(3) Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 7 und 8 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144019
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