§ 17 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Äußeres Erscheinungsbild

§ 17.

Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242756

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