Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Gelb“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 17.
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Gelb“.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226289
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