§ 17 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

2. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase „Gelb“

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 17.

Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Gelb“.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226289

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