Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Gelb“
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 17.
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Gelb“.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40230530
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