§ 17 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Geschäftsordnung

§ 17

§ 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

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