§ 17 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Geschäftsordnung

§ 17

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

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