Gemeinsame Bestimmungen.
§ 17. Amtsgelöbnis.
(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte und Bezirksschulräte, die diesen nicht kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete von Gebietskörperschaften angehören, haben vor Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten zu leisten.
(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein unter Abs. 1 fallendes Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR12118629
alte Dokumentnummer
N7196240563L
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