§ 17 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 17. Amtsgelöbnis.

(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte, die diesen nicht kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete von Gebietskörperschaften angehören, haben vor Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten zu leisten.

(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein unter Abs. 1 fallendes Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40154597

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