Fälligkeit und Auszahlung
§ 17.
(1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Bezüglich der Auszahlung gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
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