§ 17 BPGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fälligkeit und Auszahlung

§ 17.

(1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(2) Bezüglich der Auszahlung gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

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