§ 17 BPGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Auszahlung

§ 17.

Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

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