§ 17 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 17.

(1) Das Landesinvalidenamt kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.

(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104702

alte Dokumentnummer

N6199011976J

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