Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche
§ 17.
(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.
(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12109825
alte Dokumentnummer
N6199444036J
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